Die Verfügbarkeit inklusiver sowie spezifischer Angebote in der Jugendhilfe ist ausbaufähig. Jedoch besteht dazu eine gesetzliche Verpflichtung. Denn gemäß § 9 des Sozialgesetzbuches sind „die unterschiedlichen Lebenslagen von Mädchen, Jungen sowie transidenten, nichtbinären und intergeschlechtlichen jungen Menschen zu berücksichtigen, Benachteiligungen abzubauen und die Gleichberechtigung der Geschlechter zu fördern.“1
Als Mitarbeitende können Sie hier für junge trans* und nicht-binäre Menschen viel bewirken. Wo immer und wann möglich, sollten die Bedürfnisse von trans* und nicht-binären Kindern und Jugendlichen bereits bei der Planung eines Angebots mitbedacht werden.
Sofern dies nicht (mehr) möglich ist, sollte ein Prozess der Sensibilisierung nicht auf dem Rücken der ersten geouteten trans* oder nicht-binären Person ausgetragen werden. Vielmehr liegt es an Einrichtungen und Trägern der Jugendhilfe, sich aktiv mit geschlechtlicher Vielfalt auseinanderzusetzen. Vielleicht gibt es in einer Ihrer Gruppen bereits eine trans* oder nicht-binäre Person, deren äußeres Coming-out noch bevorsteht.